Auszug aus der Satzung:

I. Firma und Sitz der Genossenschaft

§ 1 – Firma und Sitz

  1. Die Genossenschaft führt die Firma: Wohnungsbaugenossenschaft Gemeinsam-Sein eG.

  1. Die Genossenschaft hat ihren Sitz in 54579 Üxheim.

II. Gegenstand der Genossenschaft

§ 2 – Zweck und Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Wirtschaft und der sozialen Belange ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb.

(2) Die Genossenschaft schafft alternativen, generationsübergreifenden, alten- und behinderten-gerechten Wohnraum vorrangig für die Mitglieder, um eine angemessene, sichere, sozial vertretbare Wohnungsversorgung mit Mietwohnungen und Gemeinschaftsanlagen sicherzustellen.

Darüber hinaus ist ein Anliegen der Genossenschaft: die Entwicklung einer vielfältigen, sozialen, toleranten, respektvollen, friedlichen, solidarischen, inklusiven und selbstverantwortlichen Lebensgemeinschaft. Jede/r darf sich frei nach ihren/seinen individuellen Entfaltungsmöglichkeiten in der Gemeinschaft entfalten. Wir möchten, dass jede/r in Sicherheit, Verbundenheit und Geborgenheit in der Gemeinschaft leben kann. Wir möchten dazu beitragen, die Vielfalt des Lebens auf der Erde zu erhalten und im Einklang mit der Natur zu leben. Dazu wollen wir so weit wie möglich nachhaltig und verantwortungsbewusst leben und wirtschaften.

Die Genossenschaft will für seine Mitglieder günstigen Wohnraum schaffen, auch für einkommens-schwächere Haushalte, Familien, Menschen mit Behinderungen und Ältere. Dazu werden wir Finanzmittel für öffentlich geförderte Wohnungen (Sozialwohnungen) beantragen und einsetzen, um günstigen Wohnraum für Mitglieder und Nichtmitglieder § 2 (5) mit Wohnberechtigungsschein zu ermöglichen.

(4) Die Genossenschaft kann Gebäude in allen Rechts- und Nutzungsformen erwerben, pachten, bewirtschaften, errichten und betreuen sowie Grundstücke erwerben, pachten, bewirtschaften, und betreuen.

(5) Die Genossenschaft kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft und der Wohnumfeldgestaltung anfallenden Aufgaben übernehmen bzw. Bewirtschaften und Betreiben. Hierzu gehören auch die Gestaltung und Pflege von Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Einrichtungen sowie die Erbringung von Dienstleistungen.

(6) Die Genossenschaft will für seine Mitglieder auch, mittels ökologische Landwirtschaft, eine Eigenversorgung mit selbst angebauten Bio-Nahrungsmittel und anderen landwirtschaftlichen Bio-Erzeugnissen erreichen. Dazu wollen die Mitglieder z.B. Obst und Gemüse ökologisch selbst anbauen, sowie Nutztiere Tierwohl-freundlich halten, wie z.B. Hühner, Gänse, Schafe etc..

(7) Zur Erreichung und/ oder Sicherung des Zwecks der Genossenschaft darf die Genossenschaft im Inland Beteiligungen, Aktien sowie Anleihen erwerben und verwalten, sowie Tochtergesellschaften, Vereine und Stiftungen errichten.

(8) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.Die Mitgliederversammlung beschließt gemäß § 34 Abs. 2 Buchst. v) die Voraussetzungen.

(9) Änderungen des Gegenstands der Genossenschaft sind von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 90 % der abgegebenen Stimmen zu beschließen.

(10) Selbstbestimmung, Selbstverwaltung, Selbstverantwortung und Selbsthilfe der Mitglieder der Genossenschaft sind Grundsätze des genossenschaftlichen Denkens und Handelns und sind der Tätigkeit des Vorstandes und des Aufsichtsrates zugrunde zu legen.

III. Mitgliedschaft

§ 3 – Mitglieder

(1) Mitglieder können werden,

a) natürliche Personen,

b) Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

(2) Investierende Mitglieder können zugelassen werden. Sie haben kein Stimmrecht.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Genossenschaft erfüllt und/ oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt. Die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft werden von der Mitgliederversammlung in einer Richtlinie zur Aufnahme von Mitglieder beschlossen.

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber zu unterzeichnenden unbedingten Beitrittserklärung und der Zulassung durch die Genossenschaft. Über die Zulassung beschließt der Vorstand unter Berücksichtigung der Richtlinie zur Aufnahme von Mitglieder. Dem Bewerber ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Satzung in der jeweils geltenden Fassung auszuhändigen.

(3) Lehnt der Vorstand die Zulassung ab, hat er dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen. Der Antragsteller kann gegen die Ablehnung Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem Antragsteller ist dort persönlich Gehör zu gewähren.

(4) Investierende Mitglieder sind zugelassen. Investierende Mitglieder sind Mitglieder, die den Zweck und Gegenstand der Genossenschaft mit ihrem Beitritt fördern, jedoch das Recht auf wohnliche Versorgung durch Nutzung einer Genossenschaftswohnung (§ 14) nicht nutzen wollen und demnach für die Förderung durch die Genossenschaft nicht in Betracht kommen (§ 8 abs. 2 GenG). Sie haben kein Stimmrecht. Für die Aufnahme eines investierenden Mitgliedes bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.


(5) Bei der Beitrittserklärung ist festzulegen ob es sich um eine reguläre Mitgliedschaft [§ 4 Abs. (1)] oder Investierende Mitgliedschaft [§ 4 Abs. (4)] handelt. Die Umwandlung in eine reguläre Mitgliedschaft ist nach Antrag und Zulassung durch den Vorstand jederzeit möglich.